1. Die Führungsausgaben betreffend die Abhaltung der Schul- und Lehrtätigkeiten, gemäß Artikel 3, können bis zu einem Höchstbetrag von 90 Prozent der anerkannten Personalkosten gefördert werden.
2. Der Gesamtbeitrag gemäß Artikel 3 und Artikel 4 darf den im Antrag erklärten Fehlbetrag nicht überschreiten.