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beiliegende Tabellen für die Zuweisung von begünstigtem Treibstoff in der Landwirtschaft für das Land Südtirol mit Gültigkeit ab 1. Jänner 2023, inklusive der zuweisungsfähigen Treibstoffmengen für die mechanische Entblätterung im Obstbau, in Umsetzung des Dekretes des Ministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Dezember 2015 zu genehmigen;
allfällige Änderungen der Anlage 1 des Dekretes des Ministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Dezember 2015, die mit den Stabilitätsgesetzen eingeführt werden könnten, direkt auf die Zuweisungstabellen anzuwenden, die diesem Beschluss beiliegen;
festzuhalten, dass gegenwärtige Maßnahme keine Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes bewirkt;
diesen Beschluss dem Ministerium für Landwirtschaft, Lebensmittelhoheit und Forstwirtschaft zu übermitteln;
den Beschluss Nr. 1392 vom 12. Dezember 2017 zu widerrufen und festzuhalten, dass die darin definierten Tabellen für die Zuweisung von begünstigtem Treibstoff in der Landwirtschaft bis zum 31. Dezember 2022 Gültigkeit haben;
diesen Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr.2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.