...omissis...
1. An den „Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an öffentliche und private Körperschaften, die im Sozialbereich tätig sind“ laut Anlage A) zum Beschluss der Landesregierung Nr. 332 vom 10. April 2018, in geltender Fassung, werden folgende Änderungen angebracht:
a) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i) erhält folgende Fassung:
„i) für Strom-, Wasser-, Abfall- und Heizkosten, welche über die anerkannten Ausgaben für den Beitrag laut Buchstabe g) hinausgehen, kann den Einrichtungen laut Buchstabe g), welche die zusätzliche Aufgabe der Erstaufnahme wahrnehmen oder deren Immobilie eine Fläche von 3.000 m² und mehr vorweist, ein Beitrag in Höhe von höchstens 95 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt und aufgrund der eingereichten Belege der Mehrkosten ausbezahlt werden, wenn die anerkannten Ausgaben für den Beitrag laut Buchstabe g) mindestens 15 Prozent dieser Kosten für Strom-, Wasser-, Abfall- und Heizkosten enthalten; dasselbe gilt für die Kosten, die mit außerordentlichen Aufsichtsnotwendigkeiten zusammenhängen, welche mit dem Land vereinbart wurden,“
b) Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j) wird folgender Buchstabe k) eingefügt:
„k) für die Betriebskosten, welche aufgrund der Überlassung eines Gebäudes von Seiten des Landes als Aufnahmeeinrichtung an die Träger für die Führung der Einrichtungen laut Buchstabe g) anfallen, kann ein Beitrag in Höhe von höchstens 95 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt werden.“
c) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
„b) für innovative Pilotprojekte wird ein Beitrag in Höhe von 80 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt; die Dauer des Pilotprojektes darf drei Jahre nicht überschreiten,“
d) Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2. Die Beiträge für laufende Ausgaben müssen bis 30. April und jene für Investitionen bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese nicht zugleich vorgenommen wird, folgt, abgerechnet werden. Beiträge für laufende Ausgaben bezüglich der Führung von Einrichtungen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben e), g), h) und i) müssen bis 30. Juni abgerechnet werden, dasselbe gilt für Beiträge für die Führung der gemäß den Abkommen zwischen Land und Staat bestimmten Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge. Erstreckt sich die Realisierung von Bauten und Anlagen oder die Tätigung von Investitionsausgaben über mehrere Jahre, so sind die einzelnen Mehrjahresbeitragsraten, wie sie im Zeitplan angeführt sind, bis zu den in diesem Absatz vorgesehenen Terminen abzurechnen. Es gelten nur Belege, die ab dem Datum des Eingangsprotokolls des Beitragsansuchens ausgestellt werden.“
e) Nach Artikel 22 wird folgender Artikel 23 eingefügt:
„Artikel 23
Außerordentliche Maßnahmen zur Bewältigung der Preiskrise für das Jahr 2022
1. Um den Trägern eine teilweise Deckung der Mehrkosten aufgrund der außerordentlichen Zunahme der Kosten in den Bereichen „Soziale Inklusion und Randgruppen“ gemäß Artikel 7 mit Ausnahme der Buchstaben e) g) h) und i), „Kinder- und Jugendschutz“ gemäß Artikel 8 mit Ausnahme des Buchstaben f), „Senioren“ gemäß Artikel 9 mit Ausnahme der Buchstaben b) und c), „Behinderung, Sozialpsychiatrie und Abhängigkeitser-krankungen“ gemäß Artikel 10 mit Ausnahme des Buchstaben d), und „Bereichs-übergreifende Tätigkeit“ gemäß Artikel 11 mit Ausnahme der Buchstaben b), c), d) und d/bis) garantieren zu können, wird der für das Jahr 2022 gewährte Beitrag für laufende Ausgaben, auf den bereits zugelassenen Ausgaben von Amts wegen neu berechnet, indem der jeweils vorgesehene Prozentsatz für die Führung von stationären und teilstationären Sozialhilfeeinrichtungen um 6 Prozent und jener für die restlichen Angebote um 3 Prozent erhöht wird. Es erfolgt keine Neuberechnung von Amts wegen des Beitrages, wenn im bereits eingereichten Ansuchen, auf das die Berechnung Bezug nimmt, keine Ausgaben laut Absatz 2 angeführt sind.
2. Der Zusatzbeitrag wird nur dann im vollen Ausmaß ausbezahlt, wenn bei der Abrechnung die effektiv getätigten Führungsausgaben (für Strom, Wasser und Gas, Heizung, Putzdienst, Kondominium Spesen) unter Ausschluss der anderen Ausgaben, höher sind als die dafür im Gesuch veranschlagten Ausgaben, und zwar mindestens im Ausmaß der aus den oben angeführten Prozentsätzen resultiert.
3. Sind die effektiv getätigten Führungsausgaben zwar höher als jene im Gesuch veranschlagten Ausgaben aber geringer als die obgenannten Prozentsätze, wird der Beitrag proportional gekürzt.
4. Für die Ausgaben für Strom und Heizung, welche über die anerkannten Ausgaben für den Beitrag laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) hinausgehen, kann den Einrichtungen laut demselben Buchstaben g), aufgrund eines Gesuches ein Beitrag in Höhe von höchstens 95 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt und aufgrund der eingereichten Belege der Mehrkosten ausbezahlt werden, wenn die anerkannten Ausgaben für den Beitrag laut Buchstabe g) mindestens 15 Prozent dieser Kosten für Strom-, Wasser-, Abfall- und Heizkosten enthalten; der selbe Beitrag in Höhe von höchstens 90 Prozent der zugelassenen Ausgabe kann auch Einrichtungen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h) gewährt und aufgrund der eingereichten Belege der Mehrkosten ausbezahlt werden.
5. Kein Anrecht auf diesem Beitrag haben Einrichtungen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) welchen die zusätzliche Aufgabe der Erstaufnahme zukommt oder deren Immobilie eine Fläche von 3.000 m² und mehr vorweist.
6. Um den außergewöhnlichen Bedarf, aufgrund der starken Preissteigerung entgegenwirken zu können, können die Prozentsätze laut vorliegenden Kriterien, falls notwendig, auch den Maximalprozentsatz von 85 Prozent laut Artikel 20/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung übersteigen.“
Diese Änderungen finden Anwendung auf die bis zum Tag ihrer Veröffentlichung bereits eingereichten und genehmigten Gesuche im Jahr 2022 wie auch auf die Ansuchen laut Buchstabe b) und Buchstabe e) Absatz 4, die ab dem Tag der Veröffentlichung vorgelegt werden und sich auf die zusätzlichen Kosten des laufenden Jahres beziehen.
2. An der „Tagespflege für Seniorinnen und Senioren“ laut Anlage A) zum Beschluss der Landesregierung Nr. 728 vom 11. Oktober 2022, werden folgende Änderungen angebracht:
a) Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Die Tarife werden nach Ganztagsbetreuung, Halbtagsbetreuung, verlängerter Ganztagesbetreuung und Wochenendbetreuung unterschieden und jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit dem Grundbetrag für den Dienst festgelegt; die Landesregierung legt gleichzeitig mit dem Grundbetrag auch die Tarife für die spezialisierte Betreuung, den Betrag für die Mahlzeiten und den Maximalbetrag für den Transport sowie die Maximaltarife für die Zusatzleistungen fest.“
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.