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1. Um das Personal in den Kindergärten und Schulen zu ersetzen, das in Umsetzung der Bestimmungen, die die Impfpflicht zur Vorbeugung der SARS-CoV-2-Infektion vorsehen, vom Dienst suspendiert worden ist, werden befristete Arbeitsverträge auch mit in den Ruhestand getretenem Personal abgeschlossen.
2. Der befristete Arbeitsvertrag wird mit dem in den Ruhestand getretenen Personal abgeschlossen, das aufgrund der Bewerbungsunterlagen die meiste Gewähr für die zu vergebende Tätigkeit bietet.
3. Die Schulführungskraft informiert die Bewerberinnen und Bewerber über die Bestimmungen zum Verbot der Kumulierung zwischen dem Entgelt für eine neue Tätigkeit und den Ruhestandsbezügen sowie über die Möglichkeit zur unentgeltlichen Mitarbeit bei öffentlichen Verwaltungen für die Dauer von höchstens einem Jahr, wobei jegliche Verlängerung und Erneuerung ausgeschlossen ist.
4. Der befristete Arbeitsvertrag, der mit dem in den Ruhestand getretenen Personal abgeschlossen wird, betrifft eine andere Kindergarten- oder Schuldirektion als jene, an der der vorherige Dienst geleistet worden ist.
5. Der befristete Arbeitsvertrag, der mit dem in den Ruhestand getretenen Personal abgeschlossen wird, enthält dieselben dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen, die im allgemeinen von den geltenden Bestimmungen für das befristet angestellte Personal in den Kindergärten und Schulen gelten (Anfangsgehalt). Bezüglich der Sozialvorsorge und Sozialfürsorge werden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen angewandt. Diese befristeten Arbeitsverträge können höchstens bis zum Unterrichtsende dauern, vorbehaltlich der Verlängerung für die Teilnahme an Prüfungen und Bewertungskonferenzen. Die Bestimmungen zur Probezeit finden keine Anwendung.
6. Die befristeten Arbeitsverträge für den Ersatz von Lehrpersonen an den Grund-, Mittel- und Oberschulen werden von den zuständigen Schulführungskräften abgeschlossen, die befristeten Arbeitsverträge für den Ersatz von Landespersonal an den Kindergärten und Schulen vom zuständigen Direktor der Abteilung Personal.
Die Ausgaben für die Anstellung von Ersatzpersonal im laufenden Finanzjahr werden auf 1.400.000 Euro geschätzt und sind bereits durch die Zweckbindung zu Beginn des Jahres im Sinne des Paragrafen 5.2 der Anlage 4.2 des Lgs. D. 118/2011 gedeckt.