Beschluss vom 17. Mai 2022, Nr. 344
Genehmigung der Richtlinien für die Erhebung der leerstehenden Gebäude und der vorhandenen ungenutzten oder aufgelassenen erschlossenen Flächen - Art. 51, L.G. Nr. 9 vom 10. Juli 2018, "Raum und Landschaft“
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