Die Landesregierung
Gemäß Artikel 7 des Dekretes des Ministerpräsidenten vom 12. Januar 2017 „Definition und Aktualisierung der Mindestbetreuungsstandards gemäß Artikel 1, Absatz 7 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Dezember 1992, Nr. 502“ fällt der gesundheitliche Transportdienst in die Mindestbetreuungsstandards.
Gemäß Artikel 76, Absatz 1, Buchstabe d) des Landesgesetzes Nr. 7 vom 5. März 2001 in geltender Fassung sind die auf dem Landesgebiet tätigen und im Verzeichnis der gemeinnützigen Organisationen NPO (Non-Profit-Organisationen) eingetragenen Rettungsorganisationen verpflichtet, die Kosten des Notfalltransportdienstes durch Einnahmen, die durch die Patiententransporte gemäß der vorgesehenen Tarife generiert werden, zu decken.
Der Artikel 2, Absatz 3, Buchstabe l) des Landesgesetzes Nr. 3 vom 21. April 2017 betreffend die Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes sieht unter den Zuständigkeiten der Landesregierung jene der Festlegung der Tarife der Gesundheitsleistungen vor. Darunter fällt auch die Zuständigkeit des Landes, die Tarife für die Krankentransporte mit Krankenwagen festzulegen.
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1863 vom 27.05.2002 wurde gemäß Art. 76 des Landesgesetzes Nr. 7 vom 05.03.2001 in geltender Fassung die Übertragung von Zuständigkeiten einschließlich jene der Krankentransporte an den Südtiroler Sanitätsbetrieb genehmigt.
Mit Beschluss Nr. 1049 vom 22.12.2020 wurde die gebietsmäßige Aufteilung der vertragsgebundenen Rettungsfahrzeuge für die dringenden Krankentransporte in der Autonomen Provinz Bozen abgeändert und die entsprechenden Tarife festgelegt.
Mit Beschluss Nr. 417 vom 14.06.2022 wurde eine inflationsangepasste Erhöhung der Tarife für die dringenden und nicht dringenden Krankentransporte mit Krankenwagen für das Jahr 2022 genehmigt.
Mit 31.12.2022 verfallen die Verträge zwischen dem Südtiroler Sanitätsbetrieb und den mit den dringenden und nicht dringenden Krankentransporten mit Krankenwagen beauftragten Vereinen. In Hinblick auf die Erneuerung dieser Verträge wird die Vergabeprozedur gemäß Art. 57 des Kodexes des Dritten Sektors angewandt. In der Folge ändert sich auch das Verrechnungssystem vom heutigen Tarifsystem in ein Vergütungssystem der effektiv getätigten Kosten. Das dafür notwendige Verfahren für die Beauftragung der Ehrenamtlichen Organisationen für die Gewährleistung der Krankentransporte mit Krankenwagen kann aus technischen und organisatorischen Gründen erst im Laufe des Jahres 2023 abgeschlossen werden. Deshalb ist es notwendig, die mit Beschluss Nr. 417 vom 14.06.2022 in Anlage A festgelegten und genehmigten Tarife noch so lange anzuwenden, bis das Beauftragungsverfahren abgeschlossen ist und das neue Verrechnungssystems zum Tragen kommt.
Die durch die Anwendung des gegenständlichen Beschlusses entstehenden geschätzten Mehrausgaben für das Jahr 2023 betragen 273.000,00 Euro. Diese Kosten werden über die Finanzierung des verwendungsungebundenen Anteils der laufenden Ausgabe des Landesgesundheitsfonds gedeckt und für das Haushaltsjahr 2023 auf dem Ausgabenkapitel U13011.0000 des Landeshaushaltes 2022-2024 mit Beschluss der Landesregierung Nr. 885 vom 29.11.2022 zweckgebunden.
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1) die Tarife für die dringenden und nicht dringenden Krankentransporte mit Krankenwagen laut Beschluss der Landesregierung Nr. 417 vom 14.06.2022 (Anlage A) weiterhin anzuwenden, bis das Beauftragungsverfahren für die Gewährleistung des Krankentransportdienstes laut Art. 57 des Kodexes des Dritten Sektors abgeschlossen ist und das neue Verrechnungssystem zum Tragen kommt.
2) Die durch die Anwendung des gegenständlichen Beschlusses entstehenden geschätzten Mehrausgaben für das Jahr 2023 betragen 273.000,00 Euro. Die Kosten für das Haushaltsjahr 2023 werden über die Finanzierung des verwendungsungebundenen Anteils der laufenden Ausgabe des Landesgesundheitsfonds gedeckt und für das Haushaltsjahr 2023 auf dem Ausgabenkapitel U13011.0000 des Landeshaushaltes 2022-2024 mit Beschluss der Landesregierung Nr. 885 vom 29.11.2022 zweckgebunden.