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1. Für die Anwendung von Artikel 13, Absatz 1, Buchstabe c) des Landesgesetzes Nr. 6/2015 gelten die Tätigkeiten als Mitglied sowie als Präsident/in von Verwaltungsräten von Betrieben zwischen den Gemeinden, in Form von Konsortien, zur Führung von Seniorenwohnheimen, sowie von anderen Gemeindebetrieben oder -konsortien (stets Hilfskörperschaften der beteiligten Gemeinden), die andere Dienste im öffentlichen Interesse erbringen, wie etwa in den Bereichen der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung oder der Müllabfuhr, als Tätigkeiten im besonderen öffentlichen Interesse. Demgemäß können die Bediensteten der öffentlichen Verwaltung für die Ausübung dieser Tätigkeiten Bruttoeinkünfte bis zu 50 Prozent des ihnen zustehenden jährlichen Bruttoeinkommens laut Gehaltsstufe bei Vollzeitarbeit, inbegriffen die Sonderergänzungszulage, beziehen.