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1. Zur Abdeckung der in den Prämissen beschriebenen außerordentlichen Mehrkosten werden für die Seniorenwohnheime Südtirols der für die Jahre 2022 und 2023 vorgesehene Einheitsbetrag laut Artikel 52 Absatz 2 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1419 vom 18. Dezember 2018, in geltender Fassung, und der für die Jahre 2022 und 2023 geltende Zusatzbetrag für die Kurzeitpflegebetten laut Artikel 52, Absatz 3, desselben Beschlusses um 2,05 Euro erhöht.
2. Angesichts der starken Zunahme der Kosten für Strom und Heizung, steht den Seniorenwohnheimen Südtirols zudem in den Jahren 2022 und 2023, auf dokumentierten Antrag, ein zusätzlicher Betrag zu, welcher bestimmt wird, indem die Anzahl der akkreditierten Betten zum Jahresende mit 700,00 Euro multipliziert wird. Der resultierende Betrag wird im Rahmen der zweiten Akontozahlung im darauffolgenden Jahr, unter der Bedingung ausbezahlt, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung des Trägers für das Jahr 2022 oder 2023 ein Verlust resultiert. Für das Jahr 2023 muss zudem eine Anpassung des Grundtarifs im vorgesehenen Ausmaß erfolgt sein. Der für das Bezugsjahr ausbezahlte Betrag darf jedenfalls nicht höher sein als der jeweils ausgewiesene Verlust. Falls die Gewinn- und Verlustrechnung des Trägers zusätzlich zum Seniorenwohnheim weitere Tätigkeiten beinhaltet, ist das wirtschaftliche Ergebnis nach Kostenstellen aufzuteilen.
3. Da es für dringend erachtet wird, den Seniorenwohnheimen Südtirols bereits im laufenden Jahr eine Akontozahlung zukommen zu lassen, wird eine zusätzliche dritte Rate 2022 (Akontozahlung) im Ausmaß von 5 Prozent direkt pauschal ausgezahlt.
4. Der restliche Betrag betreffend die Erhöhung des Einheits- und Zusatzbetrages wird den Seniorenwohnheimen Südtirols mit der Saldozahlung im ersten Semester des Jahres 2023 ausbezahlt.
5. Die in Punkt 2 definierten Beträge, bei einem ausgewiesenen Verlust, werden mit der zweiten Akontozahlung als zusätzliche Rate im Jahr 2023 bzw. 2024 ausbezahlt.
6. Der vorgesehene Zusatzbetrag zur Abdeckung der Mehrkosten aufgrund der Preiskrise und der in den Prämissen dafür beschriebenen außerordentlichen Unterstützungsmaßnahme von insgesamt 4.500.000,00 Euro wird auf die Träger der Sozialdienste und dem Betrieb für Sozialdienste Bozen im Verhältnis zu dem für das Jahr 2022 bereits laut Beschluss der Landesregierung Nr. 764 vom 3. Mai 2010, in geltender Fassung, berechneten Betrag für die gewichtete Pro-Kopf-Quote, die überörtlichen Dienste sowie Pläne und Programme und Mieten aufgeteilt und ausbezahlt.
7. Privaten und öffentlichen Körperschaften, die für die Trägerkörperschaften der delegierten Sozialdienste soziale Dienstleistungen erbringen, steht ein angemessener Zusatzbetrag für die außerordentlichen Mehrkosten für Strom und Heizung zu, welcher von den Trägerkörperschaften der delegierten Sozialdienste im Rahmen der jeweiligen Finanzierungssysteme und bestehenden vertraglichen Beziehungen ausbezahlt wird.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.