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1. die in Umsetzung des Artikels 6/bis des Landesvergabegesetzes Nr. 16/2015 beiliegenden Neufassung der Bestimmungen zur Qualifikation der Vergabestellen in der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol, die integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses bilden, zu genehmigen;
1. die Beibehaltung der Einschreibung im Register für jene EVV vorzusehen, welche zwischen dem 1.1.2021 und 31.3.2022 mindestens 5 Bildungsguthaben angreift haben und im Jahr 2021 für 6 oder mehr Monate eingeschrieben waren und auch für jene, die keine Bildungsguthaben angreift haben, wenn sie weniger als 6 Monate eingeschrieben waren;
3. jenen EVV, die 6 Monate 2021 eingeschrieben waren und zwischen 1.1.2021 und 31.3.2022 nicht Imstande waren mindestens 5 Bildungsguthaben zu erreichen, eine außerordentliche Verlängerung der Einschreibung auf Grundlage eines begründeten Antrags mit der Verpflichtung innerhalb 2022 zusätzlich zu den für 2022 vorgesehenen Guthaben die fehlenden Guthaben von 2021 nachzuholen bis zur Erreichung der Anzahl von mindestens 5, zu gewähren;
4. dieser Beschluss wird auf der Website der AOV und im Amtsblatt der Region gemäß Art. 28 des L.G. 17/1993 veröffentlicht.