1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die für die Auszahlung der Förderung zuständige Organisationseinheit stichprobenartige Kontrollen an mindestens sechs Prozent der geförderten Initiativen durch.
2. Jedes Jahr wird mindestens eine Förderung kontrolliert.
3. Die zu kontrollierenden Anträge werden durch das Los bestimmt. Die Auslosung wird von einer Kommission durchgeführt, die aus dem Abteilungsdirektor/der Abteilungsdirektorin oder seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin, dem Amtsdirektor/der Amtsdirektorin und dem Sachbearbeiter/der Sachbearbeiterin der Abteilung besteht. Die entsprechende Kontrolle wird nach Abrechnung des Beitrages durchgeführt.
4. Bei den Stichprobenkontrollen wird die Übereinstimmung der vorgelegten Erklärungen mit den originalen Abrechnungsunterlagen überprüft.
5. Darüber hinaus überprüft die für die Auszahlung der Förderung zuständige Organisationseinheit sämtliche Zweifelsfälle.