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Das Gesetz Nr. 218 vom 11. August 2003 regelt die Tätigkeit der Personenbeförderung durch Mietomnibusse mit Fahrer auf Staatsebene.
Der Art. 4, Absatz 3, des Staatsgesetzes Nr. 218/2003 legt die Befugnisse der Regionen im Bereich der Personenbeförderung durch Mietomnibusse mit Fahrer fest. Die Regionen errichten unter anderem das regionale Register der Unternehmen, die im Personenverkehr mit Kraftomnibussen mit Fahrer tätig sind.
Das Dekret des Landeshauptmannes Nr. 24 vom 10. Juli 2014 regelt die Tätigkeit der Personenbeförderung durch Mietomnibusse mit Fahrer.
Art. 12 des oben genannten Dekrets des Landeshauptmannes, betreffend die Durchführungsverordnung zur Tätigkeit der Personenbeförderung durch Mietomnibusse mit Fahrer, legt die Jahresgebühren zur Führung des Verzeichnisses der Mietbusunternehmen fest.
Laut Art. 12, Absatz 4 des oben genannten Dekretes des Landeshauptmannes gleicht die Landesregierung den Kostenbeitrag alle zwei Jahre im Verhältnis zum Lebenshaltungskostenindex an, den das ASTAT für diese beiden Jahre ermittelt hat.
Die Bestätigung Nr. 108419 des Landesamtes für Statistik bescheinigt die prozentuale Veränderung der Verbraucherpreisindex-zahlen im Zeitraum Juli 2020 bis Juli 2022;
Aufgrund der oben genannten Bestätigung des Landesamtes für Statistik wird es als notwendig erachtet, die Jahresgebühren zur Führung des Verzeichnisses der Mietbusunternehmen anzupassen;
Gemäß beiliegender Bestätigung des Amtes für Statistik, wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses, ist die Anpassung der Jahresgebühr für das Biennium 2023-2024 in Höhe von 12,1% vorzunehmen und auf das entsprechende Konto der Landesverwaltung zu überweisen.
Dies vorausgeschickt
b e s c h l i e ß t
DIE LANDESREGIERUNG
einstimmig in gesetzmäßiger Weise
1) die Erhöhung der Jahresgebühren für das Biennium 2023-2024 zur Führung des Verzeichnisses der Mietbusunternehmen, die auf ein Einnahmenkonto des Landes einzuzahlen sind, wie folgt zu genehmigen:
• für Unternehmen mit bis zu zehn für die Mietbustätigkeit zugelassenen Fahrzeuge beträgt die Gebühr 119,62 €;
• für Unternehmen mit mehr als zehn für die Mietbustätigkeit zugelassenen Fahrzeuge beträgt die Gebühr 239,24 €;
2) der Kostenbeitrag wird innerhalb 31. Dezember für das jeweils folgende Jahr entrichtet;
3) die auf Grund dieses Beschlusses erzielten Einnahmen auf das Kapitel E03100.0870 des Gebarungsplanes des jeweiligen Haushaltsjahres zu verbuchen.