1. Gemäß Artikel 1, Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. Juni 2011 in geltender Fassung werden die Richtlinien für den Bau neuer Anlagen zur öffentlichen Außenbeleuchtung sowie für die stufenweise Anpassung bereits bestehender öffentlicher Außenbeleuchtungsanlagen festgelegt.
2. Gemäß Artikel 1, Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. Juni 2011 in geltender Fassung werden die Richtlinien für die Abschaltung der Beleuchtung von Schildern, selbstleuchtenden Schildern und Schriften, jeder Art von dekorativer Beleuchtung, der Schaufensterbeleuchtung sowie von Bau- und Kunstdenkmälern während der Nachtstunden festgelegt. Beleuchtungsanlagen jeder Art zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Dienste sind von den Bestimmungen zur Abschaltung während der Nachtstunden gemäß der Artikel 7, 8 und 9 dieser Richtlinie ausgenommen.