1. Für die Anwendung dieser Richtlinien gelten die folgenden Definitionen:
a) Öffentliche Außenbeleuchtung: alle Außenbeleuchtungsanlagen, die mit künstlichem Licht betrieben werden. Dazu gehören auch Sportgebiete, Leuchtschilder, dekorative Beleuchtung, Beleuchtung von Gebäuden, Beleuchtung von Schaufenstern sowie Beleuchtung von Bau- und Kunstdenkmälern.
b) Lichtverschmutzung: jede Art von künstlicher Lichtstrahlung außerhalb der Bereiche, für welche sie bestimmt ist, insbesondere in Himmelsrichtung.
c) Straßenbeleuchtung: jede Außenbeleuchtungsanlage, die für die Beleuchtung von Verkehrsflächen für zu Fuß gehende Personen und Fahrzeuge, von Parkplätzen und von Parkanlagen bestimmt ist, unabhängig davon, ob sich diese im Eigentum einer juristischen oder natürlichen Person befindet.
d) Lichtquelle: elektrisches Gerät zur Lichterzeugung.
e) Leuchte: ein Gerät, welches das von einer oder mehreren Lichtquellen ausgestrahlte Licht verteilt, einschließlich aller für die Halterung, die Befestigung und den Schutz der Lichtquellen notwendigen Teile.
f) Voll abgeschirmte Leuchte (full-cut-off): Leuchte, welche so gebaut und ausgerichtet ist, dass sie das Licht ausschließlich nach unten strahlt und deren Lichtintensität, bei gleichen oder größeren Winkeln als 90° zur Senkrechten, maximal 0,49 cd pro 1000 Lumen beträgt.
g) Beleuchtungsanlage: Anlage, die aus einer oder mehrerer Leuchten besteht.
h) Leuchtschild: ein Informationsbereich für die Öffentlichkeit, der für die Werbung oder Kommunikation von Dienstleistungen und Produkten bestimmt ist und der nachts sichtbar ist, weil er durch eine Anlage mit künstlichem Licht beleuchtet wird oder über eigene Beleuchtung verfügt.
Leuchtschilder, die für den nächtlichen Einsatz unverzichtbar sind, wie z. B. Schilder für den Straßenverkehr, die öffentliche Sicherheit, medizinische Einrichtungen und Apotheken sowie für Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel und für Einrichtungen der Sicherheitskräfte, sind von dieser Definition ausgenommen.
i) Leuchtdichte: "L" ist das Verhältnis der von einer Lichtquelle in eine bestimmte Richtung abgestrahlte Lichtintensität zur Fläche der emittierenden äußeren Oberfläche der Lichtquelle.
l) Schaufenster: verglaste Strukturen, in denen Waren oder Dienstleistungen angeboten bzw. beworben werden. Unter diese Definition fallen auch die Innenräume von Geschäften und von Baueinheiten, in denen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und die von außen durch die zuvor genannten verglasten Strukturen einzusehen sind.
m) Lichtplan: Plan für die Anpassung bestehender Außenbeleuchtungsanlagen an die Bestimmungen dieser Richtlinien sowie an die geltenden Bestimmungen.
n) Lichttechnisches Projekt: Projekt, das von einem befähigten Techniker/einer befähigten Technikerin, der bzw. die in der Berufsliste eingetragen ist, ausgearbeitet wird. Es enthält die graphischen Unterlagen, einen technischen Bericht, der die Einhaltung dieser Richtlinien und anderer geltenden Normen nachweist, sowie die technischen Unterlagen der zu verwendenden Leuchten und Leuchtmittel.
o) Mindestumweltkriterien (MUK): Kriterien im Sinne der Dekrete vom 27. September 2017 und vom 28. März 2018 des Ministeriums für Umwelt, Landschafts- und Meeresschutz.
p) Fußweg: Bereiche oder Wege, die ausschließlich für zu Fuß gehende Personen bestimmt sind und in deren unmittelbarer Nähe kein Fahrzeugverkehr möglich ist.
q) Farbwiedergabeindex (CRI): der Farbwiedergabeindex (Color Rendering Index) ist ein Indikator dafür, wie gut eine Lichtquelle das farbliche Aussehen der unter ihr betrachteten Objekte bewahrt.
r) Projektionsscheinwerfer (Skybeamer): Leuchten jeglicher Art, die fixe oder rotierende Lichtstrahlen in Richtung des Himmels projizieren. Von dieser Definition ausgenommen sind Leuchten, welche die Bestimmungen des Artikels 8 einhalten.