1. Gemäß Artikel 1, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Juni 2011, Nr. 4 in geltender Fassung, muss jede Gemeinde mit einem Lichtplan ausgestattet sein.Um die Verbräuche der Außenbeleuchtung auf Gemeindeebene zu überwachen, müssen die Gemeinden alle zwei Jahre dem Amt für Energie und Klimaschutz die diesbezüglichen Daten mittels der dafür vorgesehenen Softwareanwendung übermitteln.
2. Die Betreiber oder Eigentümer von Außenbeleuchtungsanlagen, mit Ausnahme der Gemeinden, mit mehr als 100 Leuchten müssen einen Lichtplan erstellen.
4. Die Lichtpläne müssen dem Amt für Energie und Klimaschutz übermittelt werden und sind eine Voraussetzung für die Gewährung eventueller Landesbeiträge.
3. Der Lichtplan besteht aus:
a) Bestanderhebung der Anlagen.
b) Aktionsplan mit den Maßnahmen zur Anpassung der Anlagen.
5. Die Betreiber oder Eigentümer von Außenbeleuchtungsanlagen laut Absatz 2 müssen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Richtlinien den Lichtplan erstellen und dem zuständigen Landesamt zu übermitteln.