1. Für Leuchtschilder gelten folgende technische Bestimmungen:
a) Die Beleuchtungsanlagen müssen zwischen 23:00 und 6:00 Uhr ausgeschaltet sein. Ausgenommen sind Beleuchtungsanlagen für Tätigkeiten und Dienstleistungen, die während dieser Zeit geöffnet sind, bei denen das Ausschalten bis zur Schließung verschoben bzw. das Einschalten auf die Öffnung vorgezogen werden darf.Beherbergungsbetriebe sind von den Bestimmungen dieses Buchstabens ausgenommen.
b) Die Beleuchtung von nicht selbstleuchtenden Schildern, Schriften und Logos muss von oben nach unten erfolgen und die Leuchten müssen abgeschirmt sein.
c) Die Leuchtschilder dürfen weder blinkendes noch blendendes Licht haben.
2. Die Anpassung bestehender Anlagen an die Bestimmungen dieses Artikels muss spätestens bei der ersten außerordentlichen Wartung und in jedem Fall innerhalb 2030 erfolgen. Die Anpassung bestehender Anlagen an die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Bestimmungen muss in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinien erfolgen.