(1) Die Abtretung von Seilbahnlinien, unabhängig von der Zugehörigkeitskategorie, ist dem Amt mitzuteilen. Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung kann der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Mobilität die Abtretung von Seilbahnanlagen der ersten Kategorie verbieten, falls sie nicht dem öffentlichen Interesse entspricht.
(2) Es ist nicht gestattet, nur den Betrieb der Linie abzutreten.
(3) Die Änderung der Gesellschaftsform oder die Verschmelzung von Gesellschaften wird nicht als Abtretung betrachtet.