(1) Das Seilbahnausführungsprojekt laut Artikel 24 des Gesetzes, welches beim Amt hinterlegt wird, muss zusätzlich zu den Unterlagen des definitiven Projektes noch folgende beinhalten:
- die notwendigen Unterlagen zur effektiven Verwirklichung der Infrastruktur, die Berechnungen bezüglich der Bemessungen aller Baustrukturen sowie die Übersichts- und Detailzeichnungen,
- die Unterlagen über die Anleitungen für die periodische vorbeugende Instandhaltung oder Instandsetzung, wobei insbesondere für jedes Bauteil, Gerät oder für jede Einrichtung angegeben werden muss, ob die Instandhaltung bzw. die Instandsetzung direkt auf der Anlage oder im demontierten Zustand in der Werkstätte zu erfolgen hat.
(2) Für die Sicherheitsbauteile und Teilsysteme kann auf die technische Dokumentation laut Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 4) hingewiesen werden. Diese Unterlagen sind mit den Anleitungen bezüglich der erforderlichen Einstellungen bei Instandsetzungsarbeiten, Kontrollen und Instandhaltung der Infrastruktur, der Teilsysteme und der Sicherheitsbauteile zu ergänzen. Eine Kopie der Anleitungen ist dem Amt und dem Konzessionsinhaber der Anlage spätestens bei der Funktionsabnahme laut Artikel 25 des Gesetzes zu übergeben.
(3) Das Seilbahnausführungsprojekt muss vom Generalprojektanten/von der Generalprojektantin, vom Konzessionsinhaber und vom Hersteller unterschrieben werden.
(4) Wenn innovative Baumerkmale vorgesehen sind, muss das betreffende Seilbahnausführungsprojekt zusammen mit dem definitiven Projekt vorgelegt werden.
(5) Handelt es sich um mehrere Bau- bzw. Herstellerfirmen und mehrere Projektanten und Projektantinnen der Anlage, müssen die für die Montage der Infrastruktur, der Teilsysteme und der Sicherheitsbauteile verantwortliche Firma sowie der Generalprojektant/die Generalprojektantin bekannt gegeben werden, wobei letzterer/letztere für die Koordinierung und das einwandfreie Zusammenspiel der Sicherheitsbauteile mit den Teilsystemen sowie für deren Koordinierung und Kompatibilität mit der Infrastruktur verantwortlich ist.