(1) Die Höhe des jährlichen Beitrages für Überwachungskosten ist im Anhang D festgelegt. Auf Anforderung des für Seilbahnanlagen zuständigen Landesamtes ist dieser jährliche Beitrag ab dem Jahr, das der Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession folgt, zu entrichten. Für das Jahr, in dem die Konzession verfällt, muss der volle Jahresbetrag entrichtet werden. 2)
(2) Das den Abnahmeprüfer und Abnahmeprüferinnen zustehende Honorar wird dem Tarif laut Anhang E entnommen. Wird die statische Abnahme der Arbeiten mit gewöhnlichem und vorgespanntem Stahlbeton und der Metallstrukturen von einem Freiberufler/einer Freiberuflerin, der/die vom Konzessionsinhaber beauftragt ist, ausgeführt, wird der Betrag, auf welchen das Honorar prozentuell berechnet wird, auf 80% der konventionellen Baukosten der Anlage (P+P’ ) festgelegt, wie sie nach Anhang A errechnet werden. Für das Landespersonal sind die Honorare für die Abnahmen in der Freiberuflerzulage enthalten; davon ausgenommen sind jene, die als Mitglied der Seilbahnkommission beim Ministerium für Infrastrukturen und Transporte für die Teilnahme an der Abnahmekommission ernannt werden.
(3) Den Mitgliedern und dem Schriftführer/der Schriftführerin der Abnahmekommission gebührt, soweit es ihnen zusteht, außer dem Honorar die Bezahlung der eventuellen Überstunden und die Vergütung der Fahrtspesen, der Unterkunft, der Verpflegung und der Außendienste. Für die Bediensteten öffentlicher Verwaltungen werden genannte Vergütungen gemäß den Bestimmungen, die für die betreffende Körperschaft gelten, ausbezahlt.
(4) Der Konzessionsinhaber überweist auf Anforderung des Amtes den Restbetrag zugunsten des Landeshaushaltes.