(1) Dieser Artikel legt gemäß Artikel 15/bis des Gesetzes die Mindestanforderungen für den Abschluss von Dienstleistungsverträgen zwischen den Gemeinden und den Inhabern von Konzessionen für Dorflifte und Seilbahnanlagen in Kleinstskigebieten fest.
(2) Der Konzessionsinhaber verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrages:
(3) Der Dienstleistungsvertrag kann auch nur einzelne Anlagen von Kleinstskigebieten betreffen.
(4) Die Gemeinde übernimmt mit der Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrages die Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Entschädigung, bei deren Festlegung auch folgende, vom Konzessionsinhaber gegebenenfalls übernommene Verpflichtungen berücksichtigt werden: