(1) Das Amt kann, außer den im Artikel 27 des Gesetzes enthaltenen Funktionsinspektionen und –prüfungen, Ermittlungen und Betriebskontrollen anstellen, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der in der Konzession auferlegten Vorschriften sowie die genaue Anwendung der festgelegten Betriebszeiten und der Betriebsmodalitäten festzustellen.
(2) Falls der Konzessionsinhaber, nach dreimaliger Aufforderung von Seiten des Amtes, die auf Grund der Ermittlungen laut Absatz 1 auferlegten Vorschriften nicht befolgt, oder wenn Umstände vorliegen, die die Sicherheit der Anlage in Frage stellen, kann das Amt die Schließung der Anlage für den öffentlichen Betrieb auch mit Anbringung von Siegeln verfügen.
(3) Die Ergebnisse der Inspektionen und Prüfungen nach Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes sind in ein eigenes Überwachungsbuch einzutragen, das vom Amt geführt wird.
(4) In der Anlage ist ein Betriebstagebuch nach einem vom Amt erstellten oder von ihm genehmigten Muster zu führen; darin sind alle Vermerke zu den wiederkehrenden Proben und Überprüfungen sowie zum Betrieb einzutragen. Dieses Betriebstagebuch steht dem Amt zur Verfügung.
(5) Die Ergebnisse der Inspektionen, der jährlichen Überprüfungen und Proben, der Proben vor der Wiederaufnahme des Betriebes sowie der außerordentlichen Proben, die vom verantwortlichen Techniker/von der verantwortlichen Technikerin durchgeführt werden, müssen von diesem/dieser in einem Protokoll eingetragen werden, welches von ihm/ihr selbst für die betreffende Anlage verfasst und bei dieser hinterlegt wird. Diese Ergebnisse sind, allenfalls in zusammengefasster Form, dem Amt mitzuteilen.