(1) Gemäß Artikel 9 des Gesetzes gelten als wesentliche Änderungen der Seilbahnlinie, die eine Konzessionsänderung erfordern, folgende:
(2) Der Antrag auf Änderung der Konzession muss mit folgenden Unterlagen versehen sein:
(3) Das Amt hat die Bescheide der Landesbehörden laut Artikel 7 des Gesetzes von Amts wegen einzuholen.
(4) Über die technische Ausführbarkeit der Änderungen erstellt das Amt ein Gutachten, das der Antrag stellenden Person zugestellt wird.