(1) Die Anlagen sind einer Generalrevision zu unterziehen, und zwar innerhalb der unten angeführten Fristen, die ab der erstmaligen Inbetriebnahme oder ab der Abnahme nach der letzten Generalrevision berechnet werden:
- Zweiseilpendelbahnen und Standseilbahnen: alle 20 Jahre; in der Folge alle 10 Jahre ab der Abnahme nach der dritten Generalrevision,
- Zweiseil- und Einseilumlaufbahnen mit kuppelbaren Fahrzeugen: 20 Jahre ab der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage; alle 10 Jahre ab der Abnahme nach der letzten Generalrevision,
- Einseilumlaufbahnen mit festgeklemmten Fahrzeugen: 20 Jahre ab der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage; 15 Jahre ab der Abnahme nach der ersten Generalrevision; in der Folge alle 10 Jahre ab der Abnahme nach der letzten Generalrevision,
- Schlepplifte: 15 Jahre ab der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage und ab der Abnahme nach der ersten Generalrevision; in der Folge alle 10 Jahre ab der Abnahme nach der letzten Generalrevision,
- Schrägaufzüge und vergleichbare Anlagen: alle 10 Jahre,
- Anlagen, die gemäß Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr oder Verordnung (EU) 2016/424 für den Personenverkehr gebaut worden sind: alle 20 Jahre.
(2) Bei Anlagen, die eine Verbindung zu anderen in Betrieb stehenden Anlagen bilden, muss die Generalrevision vor Beginn der Betriebssaison, in der die Generalrevision fällig ist, abgeschlossen sein.
(3) Der Konzessionsinhaber muss für die Genehmigung der Generalrevision der Anlage durch das Amt mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, zu welchem die Generalrevision durchzuführen ist, einen umfassenden Bericht über die vorgesehenen Kontrollen und Revisionsarbeiten einreichen, die die Weiterführung des Betriebes für einen weiteren Zeitraum gewährleisten, auch unter Berücksichtigung des Alters der Bauteile der Anlage, die eventuell schon vorher ausgetauscht oder kontrolliert worden sind. Dieser Zeitraum kann in begründeten Fällen, auf Antrag des Konzessionsinhabers, kürzer sein als in Absatz 1 vorgesehen. Der von einem fachkundigen Ingenieur/einer fachkundigen Ingenieurin mit Eintragung im Berufsverzeichnis oder von dem/der verantwortlichen Techniker/Technikerin unterzeichnete Bericht muss die durchzuführenden Kontrollen, Prüfungen und Proben hinsichtlich mindestens folgender Bauteile berücksichtigen, wobei auch auf die Instandhaltungsanweisungen der Herstellerfirmen Bezug genommen werden muss:
- Stations- und Streckenbauten,
- alle mechanischen Vorrichtungen, einschließlich der Fahrzeuge, in der Regel nach ihrer Zerlegung,
- Konstruktionselemente, mechanische Bauteile und die entsprechenden Schweißverbindungen laut Artikel 23 Absatz 1,
- alle elektrischen und elektronischen Einrichtungen mit den entsprechenden Verkabelungen sowie die Erdungsleitungen.
(4) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Kontrollen laut Absatz 3 müssen, vorzugsweise von Seiten der Herstellerfirma oder von fachkundigen Firmen, die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um weiterhin einen sicheren Betrieb zu gewährleisten.
(5) Nach Abschluss der Generalrevision erstellt der Bauleiter/die Bauleiterin oder der/die verantwortliche Techniker/-Technikerin falls keine Person für die Bauleitung vorgesehen ist, einen Bericht über die durchgeführten Arbeiten und Kontrollen mit Angabe der entsprechenden Ergebnisse. Dieser Bericht ist von ihm/ihr mit einer Erklärung zu ergänzen, woraus hervorgeht, dass der öffentliche Betrieb für einen weiteren Zeitraum mit voller Effizienz und Sicherheit gewährleistet ist. Nach positiver Begutachtung des Revisionsberichtes erlaubt das Amt, sofern nötig, die Verlängerung des öffentlichen Betriebes in Erwartung der funktionellen Abnahme der Anlage laut Artikel 25 des Gesetzes.