(1) Die Anlage muss gemäß den Betriebsvorschriften betrieben werden, die vom Amt auf Vorschlag des verantwortlichen Technikers/der verantwortlichen Technikerin und des Konzessionsinhabers genehmigt werden. Die Betriebsvorschriften sind nach dem Muster abgefasst, das vom Amt für den jeweiligen Anlagentyp ausgearbeitet wurde. Ebenfalls müssen alle technischen Vorschriften sowie andere allfällige Vorschriften für eine bessere Gewährleistung der Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes beachtet werden, soweit sie anwendbar sind.
(2) Die Betriebsvorschriften müssen Bestimmungen über das Personal enthalten, wie die Personalordnung, Aufgaben und Pflichten, Verhalten im Dienst, Transportabwicklung mit besonderem Augenmerk auf die Art und Weise der Durchführung des Betriebes und der Instandhaltung der Anlage sowie Fahrgastverhalten und Güterbeförderung, mit besonderem Augenmerk auf Pflichten, Verbote und entsprechende Strafen. Das Dienstpersonal muss die Betriebsvorschriften kennen.
(3) Der Text der Bestimmungen für die Fahrgäste muss an gut sichtbarer Stelle in den Abfahrtsstationen angeschlagen sein. Die Bestimmungen für die Fahrgäste können in gekürzter Form angebracht werden. Die vollständigen Bestimmungen sind in Papierform in den Abfahrtsstationen oder an leicht zugänglichen Orten des Gebiets bereitzuhalten. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, deren Nichtbeachtung die Sicherheit der Fahrgäste ernsthaft beeinträchtigen kann, wird von den für den Dienst Verantwortlichen bei der Gerichtsbehörde angezeigt, falls der Tatbestand eine strafbare Handlung nach Artikel 432 und 650 des Strafgesetzbuches darstellt.
(4) Der verantwortliche Techniker/Die verantwortliche Technikerin muss unverzüglich dem Amt jeglichen Unfall oder jede andere Störung der Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des öffentlichen Betriebes der Anlage melden.