(1) Das Vorprojekt laut Artikel 24 des Gesetzes besteht aus folgenden technischen Unterlagen :
(2) Das Vorprojekt ist vom Konzessionswerber/von der Konzessionswerberin und von einem Ingenieur/einer Ingenieurin, der/die im Seilbahnwesen fachkundig und im Berufsverzeichnis eingetragen ist, zu unterzeichnen.