(1) Für Anlagen der ersten Kategorie laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes kann die Landesrätin/der Landesrat, die/der für Mobilität zuständig ist, einheitliche Richtlinien für die Festsetzung des Höchstfahrpreises pro Einzelfahrt je Anlage – mit Ausnahme der im Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes angegebenen Seilbahnlinien – genehmigen.
(2) Die Mindestausmaße der Anschlagtafeln für die Mitteilung der im Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehenen Angaben sind in Anhang B angeführt.
(3) Auf Anforderung des Amtes hat der Konzessionsinhaber die Haftpflichtversicherungsdeckung für die mit der Führung des öffentlichen Seilbahnbeförderungsdienstes verbundenen Risiken nachzuweisen. Das Ausmaß des Versicherungsschutzes darf nicht unter den Minimalsätzen laut Anhang C liegen.
(4) Die Beförderung der Fahrgäste muss ausnahmslos in der Reihenfolge der Anfragen durchgeführt werden, und es ist nicht erlaubt, irgend jemandem Vortritt zu geben; ausgenommen sind das für die Instandhaltung und Aufsicht der Anlagen und Pisten beauftragte Personal, die Beamten und Beamtinnen, denen die Überwachung und Überprüfung obliegt und die mit der Bergung betrauten Personen, in Ausübung ihres Dienstes, sowie – mit Einverständnis des Konzessionsinhabers – Einzelpersonen, die ausschließlich aus Arbeitsgründen die Anlage benützen.