(1) Die Konzessionsinhaber der betroffenen Linien sowie die anderen Antrag stellenden Personen werden vom Amt über die eingegangenen Anträge betreffend die Konzessionen laut Artikel 16, 17 und 18 des Gesetzes in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Anträge sowie die beigefügten Unterlagen liegen für eine Zeitdauer von 30 Tagen ab Mitteilung laut Absatz 1 beim Amt für jede interessierte Person zur Einsichtnahme auf; während dieser Zeit können Bemerkungen oder Vorschläge eingebracht werden.
(3) Der Landesrat/Die Landesrätin, der/die für Mobilität zuständig ist, entscheidet auf der Grundlage einer vergleichenden Überprüfung über die Anträge und äußert sich auch über die eingegangenen Bemerkungen.