(1) Gemäß Artikel 15/bis des Gesetzes sind im Verzeichnis laut Anhang G zu dieser Verordnung die Dorflifte und Seilbahnanlagen in den Kleinstskigebieten aufgeführt.
(2) Wird ein Kleinstskigebiet laut Anhang G mit einem anderen Skigebiet seilbahntechnisch verbunden, so bleibt dasselbe bei Überschreitung der Gesamtförderleistung laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) für eine Übergangsphase von drei Wintersaisonen im Verzeichnis.
(3) Das Verzeichnis laut Anhang G wird mit Beschluss der Landesregierung abgeändert.