(1) Die Anlagen sind alle fünf Jahre einer Revision zu unterziehen, wobei die Konstruktionselemente, die mechanischen Bauteile und die Schweißverbindungen, gegen deren Bruch es keine ausreichenden technischen Sicherheitsvorkehrungen für die Fahrgäste und das Personal gibt, von qualifiziertem Personal zerstörungsfreien Prüfungen zu unterziehen sind. Weiters sind der einwandfreie Zustand aller elektrischen Schaltungen, Steuerungen, Sicherheits- und Fernmeldevorrichtungen und der maschinen-technischen Bauteile, insbesondere jener der Bremsen, zu überprüfen.
(2) Die Herstellerfirmen der mechanischen, elektrischen und elektronischen Bauteile müssen alle jene Anlagenteile festlegen, die besonderen Prüfungen unterworfen werden müssen, wobei die zulässigen Grenzbedingungen und die Prüfmodalitäten anzugeben sind. Sollten die Herstellerfirmen nicht mehr bestehen, hat der/die verantwortliche Techniker/Technikerin mit der Unterstützung einer in der Stufe drei gemäß der UNI EN ISO 9712 Norm zertifizierten sachverständigen Person diese Aufgabe zu übernehmen.
(3) Sämtliche Klemmen, Aufhängungen und dazugehörigen Befestigungen der Fahrzeuge sind instrumentellen zerstörungsfreien Prüfungen zu unterziehen, unbeschadet der Pflicht, die Wartungs- und Instandhaltungsanleitung sowie die Betriebsvorschriften und die darin enthaltenen Fälligkeiten einzuhalten.
(3/bis) Der/Die verantwortliche Techniker/ Technikerin veranlasst alle zusätzlichen Kontrollen, die er/sie für notwendig erachtet, um die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes zu gewährleisten.
(4) Nach Abschluss der Fünfjahresrevision muss der/die verantwortliche Techniker/Technikerin dem Amt einen abschließenden Bericht mit den Prüfergebnissen vorlegen.