(1) Der Antrag auf Anerkennung des Liniensystems ist zusammen mit den Planungsunterlagen, der Quittung über die Kautionshinterlegung laut Artikel 19 Absatz 5 des Gesetzes sowie mit einem Finanzierungsplan für den Bau und Betrieb der einzelnen Anlagen an das Amt zu stellen.
(2) Die Liniensysteme können auf Antrag einer oder mehrerer Personen anerkannt werden.
(3) Ein anerkanntes Liniensystem kann auf Antrag der interessierten Personen in seiner Zusammensetzung geändert werden.
(4) Die Anerkennung des Liniensystems wird von der Landesrätin/dem Landesrat, die/der für Mobilität zuständig ist, in Übereinstimmung mit dem technischen Gutachten des Amtes verfügt.
(5) Im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes kann die Verbindung oder die gegenseitige Abhängigkeit auch durch Skirouten oder Wanderwege gegeben sein, jedoch unter der Voraussetzung, dass der Funktionsbereich Tourismus ein grundsätzliches positives Gutachten für die Skirouten abgegeben hat.
(6) Das Liniensystem kann eine oder mehrere Zubringerlinien zu den betreffenden Gebieten umfassen und kann verschiedene Einzugsgebiete haben.
(7) Der Antrag auf Erteilung der Konzession für Linien eines Systems muss innerhalb von drei Jahren ab Erlass der Maßnahme über die Systemanerkennung erfolgen. Ist diese Frist erfolglos verstrichen, verfällt das Vorzugsrecht für die Erlangung der Konzession.
(8) Die Frist für die Realisierung jeder Linie ist in der Maßnahme über die Konzessionserteilung festgelegt und darf den Zeitraum, wie er im Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vorgesehen ist, nicht überschreiten. Ist diese Frist erfolglos verstrichen, gilt die Konzession von Rechts wegen als verfallen.
(9) Die Planungsunterlagen laut Absatz 1 müssen für jede Linie mit den Unterlagen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), f), g), h), i) und j) versehen sein. Weiters ist eine Übersichtsgeländekarte einzureichen, in der alle das Liniensystem betreffende Anlagen eingezeichnet sind.