(1) Abgesehen von den im Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Abzügen, wird die für den Widerruf der Konzession zustehende Entschädigung unter Berücksichtigung der konventionellen Baukosten der Anlage nach Anhang A berechnet, wobei diese Baukosten mit der zur Zeit des Widerrufs geltenden Verfahrensweise festgesetzt werden. Von dem auf diese Weise bestimmten Wert werden die zurückgelegten Quoten zur Amortisierung der Anlage, welche in folgenden Zeitabschnitten erfolgt, abgezogen:
- 20 Jahre für Zweiseilbahnen, Einseilumlaufbahnen mit kuppelbaren Fahrzeugen, Standseilbahnen und ähnliche Anlagen,
- 15 Jahre für Einseilumlaufbahnen mit festgeklemmten Fahrzeugen und ähnliche Anlagen,
- zehn Jahre für Schlepplifte, Schrägaufzüge und ähnliche Anlagen.
(2) Bei der Bemessung der Entschädigung werden weiters allfällige anerkannte Ausgaben für die Anpassung, die Modernisierung oder Steigerung der Förderleistung der Anlage und für beträchtliche Erdverschiebungen, für Parkplätze, Skipisten und Schneeerzeugungsanlagen sowie für Stromversorgungsleitungen, sofern diese für den Betrieb der Seilbahnlinie notwendig sind, berücksichtigt.
(3) Wenn die Linie, für die die Konzession widerrufen wurde, gewinnbringend ist, steht weiters eine Entschädigung für den entgangenen Gewinn für den Zeitabschnitt zwischen dem Widerruf und dem Verfall der Konzession zu. Diese Entschädigung wird auf den Durchschnittswert der Geschäftsergebnisse der letzten drei Jahre berechnet, und zwar auf Grund der vorgeschriebenen und rechtmäßig geführten Buchungsunterlagen.