(1) Bei Verfassen der Erklärungen laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g) und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h) müssen außer den morphologischen Zusammensetzungen auch die chronologischen und statistischen Angaben über Erdrutsche und Lawinenabgänge, die im Laufe der Zeit das Gebiet betrafen, berücksichtigt werden. Der Erklärung muss eine von der sachverständigen Person unterzeichnete Geländekarte des Gebietes, im Maßstab von möglichst 1:10.000 und auf jeden Fall nicht kleiner als 1:25.000 beiliegen, auf der die Trasse der Linie eingezeichnet ist.
(2) Der Bau von Anlagen kann von der Errichtung allfälliger Schutzbauten abhängig gemacht werden, deren guter Zustand erhalten werden muss.
(3) Die Sicherheit des Betriebes ist gewährleistet, wenn es im Falle eines längeren Stillstandes der Anlage jederzeit möglich ist, die Maßnahmen für eine Bergung der Fahrgäste gemäß Bergeplan durchzuführen.
(4) Falls aus objektiv nachvollziehbaren Gründen die Schutzbauten laut Absatz 2 nicht binnen einem Jahr fertig gestellt werden können, holt der Landesrat/die Landesrätin mit Zuständigkeit für Mobilität eine entsprechende Bewertung bei der gebietsmäßig zuständigen Lawinenkommission laut Landesgesetz vom 15. Mai 2013, Nr. 7, ein.