(1) Die Sicherheitsanalyse und der Sicherheitsbericht werden in Übereinstimmung mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 424/2016 erstellt.
(2) Es können mehrere Sicherheitsanalysen eingereicht werden, die sich auf verschiedene spezielle Bereiche der Anlage beziehen und von den verschiedenen fachbezogenen Projektanten oder Projektantinnen verfasst werden.
(3) Die Sicherheitsanalyse der Anlage gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/424 dient der Ermittlung der Risiken und deren Quantifizierung (basierend auf anerkannten Analysemethoden, Erfahrungswerten, Risikolisten in EN-Normen und den wesentlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/424) sowie der Ermittlung der Komponenten, Einrichtungen, Sicherheitsfunktionen oder anderer Lösungen, die vom Generalprojektanten/von der Generalprojektantin zur Minderung oder Beseitigung der oben genannten Risiken gewählt wurden.
(4) Die Sicherheitsanalyse erstreckt sich auf die Infrastruktur, die Schnittstelle zwischen den Teilsystemen und der Infrastruktur und zwischen den verschiedenen Teilsystemen sowie auf die Einflüsse und Einwirkungen, die von der Umgebung, vom spezifischen Standort und den an die Anlage angrenzenden Bereichen ausgehen oder ausgehen können und muss wenigstens folgende äußere Einflüsse, die den Seilbahnbetrieb behindern, einschränken oder verhindern können, berücksichtigen:
- Lawinen, Steinschlag, Muren Überschwemmungen, Umsturz von Bäumen und Ähnliches,
- geologische und geotechnische Situation der gesamten Trasse und Beschaffenheit des betreffenden Bodens,
- Brand,
- Kreuzungen und Parallelführungen mit: Gebäuden, Elektro- und Telefonleitungen, Straßen, Gewässern, Kanälen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Druckleitungen für Flüssigkeiten oder Gasleitungen und Ähnliches,
- meteorologische Einwirkungen wie Wind, Eis, Schnee, Nebel, Gewitter, Hitze, Kälte und Ähnliches,
- Erdbeben,
- Blitzschlag,
- Luftfahrthindernis.
(5) Aufgrund der Sicherheitsanalyse wird ein Sicherheitsbericht erstellt, in dem die geeigneten Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Risiken angeführt werden müssen; der Bericht muss die Liste der Sicherheitsbauteile und der bei der Anlage verwendeten Teilsysteme enthalten.
(6) Der Sicherheitsbericht muss gemäß Artikel 46 Absatz 3 des Gesetzes von einem Seilbahnexperten/einer Seilbahnexpertin mit Zulassung zur Planung von Seilbahnanlagen, ausgearbeitet und unterzeichnet werden; dieser/diese stellt vor Ort die sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, Ausführung und Inbetriebnahme fest.
(7) Der Sicherheitsbericht muss weiters vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Herstellerfirma, die für den Einbau der Sicherheitsbauteile und der Teilsysteme verantwortlich ist, unterzeichnet sein.
(8) Sollten Abweichungen zu den speziellen technischen Bestimmungen über die Infrastruktur vorgesehen werden, müssen die Sicherheitsanalyse und der Sicherheitsbericht mittels einer detaillierten Analyse nachweisen, dass die wesentlichen Anforderungen laut Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt werden.
(9) Die Sicherheitsanalyse und der Sicherheitsbericht müssen vor Baubeginn dem Bauleiter/der Bauleiterin übergeben werden.