(1) Der Antrag auf Abnahme muss mit folgenden Unterlagen versehen sein:
(2) Im Antrag auf Abnahme gibt der Bauleiter/die Bauleiterin die allfälligen beim Bau vorgenommenen geringfügigen, gerechtfertigten Änderungen an und bescheinigt, dass er/sie persönlich die Betriebs- und Belastungsproben durchgeführt hat, die geeignet sind, eine einwandfreie Funktionsfähigkeit der Anlage in Bezug auf Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit des Dienstes festzustellen. Weiters müssen die im Probebetrieb gefahrenen Stunden angegeben werden.
(3) Die Abnahmemodalitäten laut Artikel 25 Absatz 5 des Gesetzes sind grundsätzlich folgende: