(1) Der Bericht über den Zweck der Anlage laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) besteht aus einer Beschreibung des Zweckes der Anlage und einer Untersuchung über das voraussichtliche Einzugsgebiet. Diesem ist eine Geländekarte in geeignetem Maßstab beigelegt, auf welcher die vorgeschlagene Seilbahnlinie und die etwaigen in der Umgebung bereits bestehenden oder geplanten Linien sowie die von den Anlagen versorgten Skipisten und die etwaigen Skirouten oder Wanderwege, welche die Verbindung zwischen diesen herstellen, eingezeichnet sind.