(1) Die Erneuerung der Konzession wird vom Landesrat/der Landesrätin, der/die für Mobilität zuständig ist, verfügt. In der Verfügung wird festlegt, welcher Kategorie die Seilbahnlinie gemäß Artikel 4 des Gesetzes angehört und die Frist festgesetzt, innerhalb welcher die für die Erneuerung und Durchführung der vorgeschlagenen Änderungen bestimmten Bedingungen zu erfüllen sind. Mit derselben Verfügung wird das Auflagenheft zur Erneuerung der Konzession genehmigt.
(2) Zwölf Monate vor Ablauf der Konzession teilt dies das Amt der betroffenen Person mit, wobei die Unterlagen angeführt werden, die dem Antrag auf allfällige Erneuerung der Konzession beizulegen sind.
(3) Der Konzessionsinhaber muss den Antrag auf Erneuerung der Konzession mindestens vier Monate vor Ablauf derselben an das Amt stellen. Der Antrag muss mit folgenden Unterlagen versehen sein:
- einem technischen Bericht über die Betriebstüchtigkeit der Anlage, verfasst von einem fachkundigen Ingenieur/einer fachkundigen Ingenieurin mit Eintragung im Berufsverzeichnis oder von der/dem verantwortlichen Techniker/Technikerin. Dieser Bericht muss eine Untersuchung über alle sicherheitsrelevanten Teile der Anlage enthalten, wobei die Ergebnisse der Kontrollen und Überprüfungen zu berücksichtigen sind, die in den vorausgegangenen Jahren bezüglich Sicherheit und Erhaltungszustand regelmäßig durchgeführt wurden,
- einer Geländekarte mit den Angaben laut Artikel 16 Absatz 1,
- einer Beschreibung des Zwecks der Seilbahnlinie,
- dem Vorprojekt oder dem definitiven Projekt der eventuellen Änderungen, die an der Anlage vorzunehmen sind,
- dem grundsätzlichen positiven Gutachten der für das Sachgebiet zuständigen Landesabteilung über die allenfalls durch die Linie bediente Skipiste laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes, sofern das Gutachten, das bei der Einreichung des Antrags auf Konzessionserneuerung im Amt bereits aufliegt, älter als zehn Jahre ist.
(4) Das Amt gibt das Gutachten über die Betriebstüchtigkeit der Anlage und über die vorgeschlagenen Änderungen ab und setzt allfällige Vorschriften fest.
(5) Auch für den Fall, dass der vormalige Konzessionsinhaber den Antrag nach Verfall der Konzession einreicht, wird für die Erteilung der neuen Konzession das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren angewandt.
(6) Wurde die Konzessionserneuerung nicht beantragt oder wurden die auf der Grundlage des Berichtes über den Erhaltungszustand der Anlage vorgeschriebenen Arbeiten nicht fristgerecht durchgeführt, wird der Betrieb bis zur Erteilung der neuen Betriebsbewilligung eingestellt; das Amt kann außerdem die Schließung der Anlage für den öffentlichen Betrieb auch mit Anbringung von Siegeln verfügen.