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1. Punkt 1 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 408 vom 9.06.2020 wird wie folgt ersetzt:
„1. eine multidimensionale Bewertungseinheit im Gesundheitssprengel Bozen Gries – Quirein zu errichten, mit der Aufgabe, Patientinnen und Patienten mit nicht-akuten Pathologien zu erfassen, die aufgrund hoher Komplexität, klinischer Instabilität, schwer kontrollierbarer Symptome, der Notwendigkeit der Unterstützung lebenswichtiger Funktionen und/oder sehr schwerer Behinderungen eine kontinuierliche Versorgung mit ärztlicher Bereitschaft und krankenpflegerischer Präsenz rund um die Uhr erfordern, unabhängig davon, wo sie stationär aufgenommen sind, durch Auswertung mit eigenem validierten Bewertungsinstrument.“
2. Punkt 2 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 408 vom 9.06.2020 wird wie folgt ersetzt:
„2. festzuhalten, dass die betriebsweite Bewertungseinheit gemäß Punkt 1 folgendermaßen zusammengesetzt ist:
für das Erwachsenenalter
3 Fachärzte, vorzugsweise 1 Neurologe, 1 Geriater, 1 Physiater,
1 Krankenpfleger,
1 Sozialassistent des Sanitätsbetriebes
für Kinder und Jugendliche
1 Kinderneurologe/-neuropsychiater
1 Kinderarzt
1 Physiater
1 Krankenpfleger
1 Sozialassistent des Sanitätsbetriebs
3. Punkt 3 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 408 vom 9.06.2020 wird wie folgt ersetzt:
„3. denjenigen, die im Besitz einer Bescheinigung sind, die eine schwerwiegende Beeinträchtigung gemäß Punkt 1 bestätigt, welche von einer Fachärztin oder einem Facharzt des staatlichen Gesundheitsdienstes ausgestellt wurde, Zugang zur Klassifizierung durch die multidimensionale Bewertungseinheit zu gewähren, vorbehaltlich der Einreichung eines Antrags, der an für den Wohnsitz zuständigen Gesundheitssprengel zu übermitteln ist“.
4. Punkt 5 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 408 vom 9.06.2020 wird wie folgt ersetzt:
„5. dem Landesgesundheitsdienst für die in Punkt 1 fallenden Patientinnen und Patienten den Anteil in Rechnung zu stellen, der sich auf den Aufenthalt in stationären Pflegeeinrichtungen bezieht und auf Kosten des Gastes oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen ist“.
5. Punkt 10 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 408 vom 9.06.2020 wird wie folgt ersetzt:
“10. die Möglichkeit des Rekurses gegen die Klassifizierung der Patientin oder des Patienten gemäß Punkt 1 beim Dienst für Rechtsmedizin des Südtiroler Sanitätsbetriebes vorzusehen“.
6. bei Bedarf zusätzliche multidimensionale Bewertungseinheiten in anderen Gesundheitsbezirken zu einzurichten, welche dieselben validierten Bewertungsinstrumente anwenden.
7. Die übrigen Bestimmungen des Beschlusses der Landesregierung Nr. 408 vom 9.06.2020 werden bestätigt.
8. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb wird damit beauftragt, das Antragsverfahren und die entsprechenden Formulare anzupassen.
9. Der erste Satz des Art. 44, Absatz 1 der Anlage A des Beschlusses der Landesregierung Nr. 888 vom 22.10.2024 wird wie folgt ersetzt:
„1. Zielgruppe sind Bewohnerinnen und Bewohner, die aufgrund ihres überdurchschnittlichen und kontinuierlichen Krankenpflegebedarfs eine besonders intensive gesundheitliche Betreuung benötigen und für welche eine durchgehende 24-stündige Präsenz von Krankenpflegepersonal sowie eine tägliche Präsenz und 24-stündige Erreichbarkeit eines Facharztes garantiert sein muss.“
10. Die gegenständliche Maßnahme bringt zusätzliche Kosten zulasten des Haushaltes des Sanitätsbetriebes mit sich, die auf einen Betrag von 2,5 Mio. Euro jährlich geschätzt werden. Die Deckung der Ausgaben im Geschäftsjahr 2024 ist durch die ungebundene Zuweisung, welche mit Beschluss LR Nr. 1044 vom 28.11.2023 auf dem Kapitel U13011.0000 zweckgebunden wurde, gewährleistet. Für die Jahre 2025 und 2026 ist die Deckung der Ausgabe durch die Verfügbarkeiten auf dem Kapitel U13011.0000 der entsprechenden Haushaltsjahre gewährleistet, die im Rahmen der zukünftigen Zuweisungsbeschlüsse von verwendungsungebundenen Geldmitteln an den Sanitätsbetrieb zweckgebunden werden.