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1. Die Richtlinien zu den „Maßnahmen zur Förderung von Beratung, Ausbildung und Wissensvermittlung (2024-2026)“ laut Anlage A, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind genehmigt.
2. Die Richtlinien laut Anlage A gelten für die ab 1. Jänner 2025 eingereichten Förderanträge, Ausgenommen sind Anträge für Initiativen gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe g), für welche die Kriterien ab dem Tag nach deren Genehmigung gelten.
3. Der Beschluss der Landesregierung Nr. 20 vom 02. Februar 2024 ist widerrufen. Die mit diesem Beschluss genehmigten Richtlinien gelten weiterhin für jene Förderungsanträge, die bis 30. September 2024 eingereicht wurden und deren Bearbeitung noch nicht abgeschlossen ist.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.