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1. Die „Regelung der befristeten Aufnahme des Lehrpersonals an den berufsbildenden Schulen des Landes“, genehmigt mit Beschluss vom 3. Februar 2015 Nr. 130, in geltender Fassung, wird wie folgt abgeändert:
a. Der Punkt 7.14 wird wie folgt ersetzt:
“7.14 Das Arbeitsverhältnis einer Lehrperson, die am Ende eines Bewertungsverfahrens das negative Gesamturteil „Für die Ausübung des Lehrberufs nicht geeignet“ oder „- grundsätzlich nicht geeignet“ erhält, wird mit Ende des laufenden Schuljahres beendet.
Hinzu kann der Ausschluss aus den Rangordnungen des Lehrpersonals der berufsbildenden Schulen (ausgenommen die Rangordnungen der Praxislehrer/Praxislehrerinnen und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen) für eine festzulegende Anzahl von Jahren – aber nicht mehr als 5 – kommen. Die Prüfungskommission übermittelt den eventuellen Ausschlussvorschlag der Direktion der Abteilung Personal, welche nach Anhören der Schulleitung darüber entscheidet. Dieselben Folgen treten ein, wenn die Prüfungskommission im Einzelfall das negative Gesamturteil ausspricht und gleichzeitig das Bewertungsverfahren vorzeitig beendet. Dieses Instrument der vorzeitigen Beendigung des Bewertungsverfahrens ist nur für die ‚grundsätzliche Eignung‘ möglich. In diesem Falle kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der 30-tägigen Kündigungsfrist ab Genehmigung des entsprechenden Dekretes vorzeitig aufgelöst werden. Die Prüfungskommission übermittelt den eventuellen Vorschlag der Direktion der Abteilung Personal, welche nach Anhören der Schulleitung darüber entscheidet.“
b. Der Punkt 7.15 wird wie folgt ersetzt:
“7.15 Ausschluss: Wer ohne triftigen Grund am Bewertungsverfahren nicht teilnimmt, oder die Teilnahme abbricht oder aus einem anderen, in der Ausschreibung angeführten Grund vom Verfahren ausgeschlossen wird, kann für eine festzulegende Anzahl von Jahren – aber nicht mehr als 5 – aus den Rangordnungen des Lehrpersonals der berufsbildenden Schulen ausgeschlossen werden (ausgenommen die Rangordnungen der Praxislehrer/Praxislehrerinnen und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen). Wenn ein zweites Mal die Voraussetzungen für den Ausschluss gegeben sind, kann die Lehrperson für immer aus den Rangordnungen der berufsbildenden Schulen ausgeschlossen werden.
Ob die von der Lehrperson vorgebrachten Gründe für die Nichtteilnahme als triftig anerkannt werden oder nicht, sowie über die Dauer des Ausschlusses, entscheidet die Direktion der Personalabteilung nach Anhören der Schulleitung“.
c. Der folgende Punkt 7.16 wird eingefügt:
„7.16 Die als nicht geeignet oder grundsätzlich nicht geeignet befundenen Kandidatinnen und Kandidaten können sich innerhalb der ordentlichen Einschreibetermine wieder zum Bewertungsverfahren einschreiben, sofern sie nicht aus den Rangordnungen ausgeschlossen worden sind. Die Personen, welche in Anwendung der vormals gültigen Regelung „für immer“ ausgeschlossen wurden, sind für die 5 auf die Entscheidung folgenden Schuljahre als ausgeschlossen zu betrachten. Zu diesem Zweck muss die betroffene Person eine ausdrückliche Anfrage stellen.“
d. Der letzte Absatz von Abschnitt A2, Paragraf II, des Punktes 5.1 („Verlust des Vorrangs“) wird wie folgt ersetzt: „Verlust des Vorrangs: Wer, wie oben beschrieben, aufgrund des geleisteten Unterrichts in der Rangordnung mit Vorrang gereiht ist, dann im Bewertungsverfahren negativ beurteilt wird und dieses nicht besteht oder, aus einem beliebigen Grund aus der Rangordnung gestrichen wird und die Wieder-Eintragung beantragt, hat das Recht auf die Vorrang-Stellung verloren: Anlässlich der Wieder-Eintragung wird der Landesdienst im Fach auf „Null gestellt“. Für die punktemäßige Bewertung der Berufserfahrung geht der Unterrichtsdienst indes nicht verloren.“
e. Der Buchstabe n) des Punktes 5.2.1 wird wie folgt ersetzt: „n) wer im Bewertungsverfahren eine negative Gesamtbewertung erhalten hat (vgl. Punkt 7) falls er ausdrücklich auch ausgeschlossen wurde“.
f. In Punkt 5.2.2. wird der erste Satz des zweiten Absatzes wie folgt ersetzt: „Dasselbe gilt nach Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Nicht-Bestehen der Probezeit aus denselben Gründen.“
2. Die betreffende, mit den eingeführten Abänderungen vervollständigte Regelung, zum Zweck der besseren Lesbarkeit auf der Homepage der Abteilung Personal zu veröffentlichen.
3. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme die Allgemeinheit betrifft.