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1. die wesentlichen Leistungsstandards für das Sozialwesen in der Anlage A), welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses bildet, zu genehmigen;
2. dass die Trägerkörperschaften der delegierten Sozialdienste gemäß Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, an die Anwendung und Einhaltung der Richtlinien laut Anlage A) gebunden sind;
3. die Festlegung der wesentlichen Leistungsstandards als verbindliche Richtlinie für die Planung, Steuerung, Gestaltung und Umsetzung des Angebots sowie den diesbezüglichen grundlegenden Entscheidungen der Träger in Hinblick auf das eigene Dienstleistungsangebot gelten, stets auch unter Berücksichtigung der Finanzierbarkeit derselben;
4. dass die wesentlichen Leistungsstandards keinen individuellen Anspruch des einzelnen Nutzers auf eine spezifische Leistung oder Betreuungsplatz begründen, jedoch stellen sie eine verbindliche Erwartung der delegierenden Körperschaft bezüglich dem von den Trägerkörperschaften zu erwartenden Leistungsniveaus, dar;
5. dass die Trägerkörperschaften der delegierten Sozialdienste die Verantwortung für die Umsetzung der Wesentlichen Leistungsstandards durch einen effizienten und zielgerichteten Einsatz der Ressourcen, tragen;
6. der Beschluss der Landesregierung vom 23. Juli 2012, Nr. 1141 „Festlegung der wesentlichen Leistungsstandards des Sozialwesens - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 03. Mai 2010, Nr. 763“, ist widerrufen, da durch gegenständlichen Beschluss ersetzt;
7. dieser Beschluss gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen, da die entsprechende Maßnahme die Allgemeinheit betrifft.