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1. die beiliegenden Richtlinien für die Gewährung des Taschengeldes an die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an berufsbildenden Kursen im Bereich der Sozialdienste, in deren Ausbildungsprogramm ein Praktikum vorgesehen ist, welche integrierender Bestandteil des vorliegenden Beschlusses sind, zu genehmigen;
2. die beiliegenden Richtlinien gelten ab Genehmigung derselben sowie für Anträge, die eingereicht wurden und deren Bearbeitung noch nicht abgeschlossen ist;
3. den Beschluss vom 14. Juli 2003, Nr. 2399 zu widerrufen;
4. die Anlage A) des Beschlusses vom 1. Dezember 2003, Nr. 4325 so abzuändern, indem der Betrag für das Taschengeld auf 6,20 € pro Praktikumsstunde erhöht wird;
5. die Änderung des Beschlusses vom 1. Dezember 2003, Nr. 4325 gilt auch für jene Anträge, die eingereicht wurden und deren Bearbeitung noch nicht abgeschlossen ist.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.