...omissis...
- aus den in den Prämissen enthaltenen Gründen die Gebühr für das Pilzesammeln mit 10,00 Euro je Sammeltag neu festzulegen;
- diesen Beschluss im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, auszugsweise im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen, da diese Maßnahme die Allgemeinheit betrifft.