...omissis...
Für den Zeitraum von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Beschlusses, kann zur Aufrechterhaltung des angebotenen Dienstes vorübergehend von der derzeit geltenden prozentuellen Aufteilung der verschiedenen Berufsbilder, die von den folgenden Richtlinien vorgesehen sind, abgewichen werden:
- „Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der sozialpädagogischen stationären und teilstationären Dienste für Minderjährige“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 390 vom 4. April 2017, Absatz 3.1.6, Punkt 3.1.6.1,
- „Richtlinien für die Ermächtigung und die Akkreditierung der stationären und teilstationären sozio-sanitären Dienste für Minderjährige“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1418 vom 18. Dezember 2018 Absatz 2.2.6. Punkt 2.2.6.1 und Absatz 3.1.6, Punkt 3.1.6.1.
Es gilt dabei folgende Ausnahmeregelung:
Bei Nichtverfügbarkeit von Personal mit der folgenden fachlichen Qualifikation:
- Sozialpädagoge/Sozialpädagogin,
- Erzieher/Erzieherin,
- Laureatsdiplom im Bereich Sozialarbeit, Pädagogik oder Psychologie mit mindestens zweijähriger sozialpädagogischer Berufserfahrung im Minderjährigenbereich.
kann dieses bis zu maximal 50% durch Personal mit der folgenden fachlichen Qualifikation ersetzt werden:
- Sozialbetreuer/Sozialbetreuerin,
- Freizeitgestalter/Freizeitgestalterin/Tagesbegleiter/Tagesbegleiterin,
- Fachkraft mit einer nachgewiesenen Ausbildung, im sozialen/gesundheitlichen/pädagogischen Bereich,
- Fachkraft vor der Erlangung des Laureats ersten Grades als Sozialpädagoge/Sozialpädagogin,
- Personal, das aufgrund seines Curriculums oder geeigneter Belege nachweisen kann, dass es eine persönliche, erfahrungsmäßige oder berufliche Eignung für die Ausübung eines erzieherischen Berufs hat und das einen mindestens 300 Stunden umfassenden Einführungsprozesses mit einem ausgewogenen Verhältnis zwischen theoretischer Wissensvermittlung und Praktikumsstunden absolviert.
Letzterem Personal muss eine angemessene fachliche Begleitung garantiert werden.
Der Träger muss dem Amt für Kinder- und Jugendschutz und soziale Inklusion die eventuelle Aufnahme von Personal mit abweichendem Berufsprofil mitteilen. Zudem muss nachgewiesen werden, welche Anstrengungen im Rahmen der Personalsuche erbracht wurden, um die vor In-Kraft-Treten dieses Beschlusses geltenden Personalparameter einzuhalten.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme die Allgemeinheit betrifft.