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die „Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung in erschwerten Situationen“, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 846 vom 3.10.2023, wie folgt abzuändern:
1. Artikel 4 ist wie folgt ersetzt:
„Artikel 4
Antragstellung
1. Die Anträge können ab dem 01. Januar bis zum 28. Februar eines jeden Jahres beim Amt für nachhaltige Gewässernutzung eingereicht werden.
2. Der Antrag muss vor Baubeginn eingereicht werden.
3. Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen die Wasserkonzessionen für die öffentliche Trinkwasserversorgung in dem von dem Eingriff betroffenen Gebiet in Kraft sein.
4. Den Gesuchen sind folgende Unterlagen beizulegen, ansonsten werden sie ausgeschlossen:
a) Projektgenehmigungsbeschluss des Gemeindeausschusses oder des Trinkwasserbetreibers, der den Antrag stellt,
b) Fundierte Begründung über die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen,
c) Ausführungsprojekt der auszuführenden Arbeiten mit detaillierter Kostenschätzung sowie Zeitplan der Arbeiten, erstellt und unterzeichnet von einer/einem in der entsprechenden Berufskammer eingetragenen Freiberuflerin/Freiberufler,
d) Entsprechende Genehmigung für die Baumaßnahmen,
e) gegengezeichnete Unterstellungserklärung des jeweiligen Grundeigentümers bzw. des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreterin für den Fall, dass die Arbeiten Flächen im Eigentum Dritter betreffen, es sei denn, es besteht ein aus dem Grundbuchauszug ersichtliches, eingetragenes Durchfahrtsrecht oder gleichwertiger Titel,
f) Eigenerklärung bezüglich eventueller Gesuche für staatliche oder europäische Beiträge.
5. Erfolgt der Betrieb des Trinkwasserversorgungsdienstes nicht durch die Gemeinde, ist zudem beizufügen:
a) Kopie der Vereinbarung über die Übertragung des Trinkwasserversorgungsdienstes in der betroffenen Versorgungszone gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes, geltend für den laufenden Konzessionszeitraum.
6. Nicht förderungsfähig sind Anträge mit einem Kostenvoranschlag von weniger als 100.000,00 Euro.
7. Genehmigte Abänderungsprojekte mit zusätzlichen Kosten können bis zu einer Höhe des ursprünglichen Betrages gefördert werden, wenn der Zweck des Projekts und die Versorgungszone, für das die Investition getätigt wird, unverändert bleiben.
8. Die in Artikel 15 des Gesetzes genannten Trinkwasserschutzgebiete müssen für die Wasserbezugsquellen der Versorgungszone, in welcher der Eingriff vorgenommen wird, ausgewiesen sein.“
2. Artikel 6 Absatz 3 Punkt 1 ist wie folgt ersetzt:
“1. durchschnittlich in den beiden Vorjahren in der Versorgungszone, für die der Eingriff durchgeführt wird, verrechneten Trinkwasservolumina VVer,“
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.