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1. Bis zum Jahr 2027 wird das Angebot an berufsbegleitenden Ausbildungen und Kursen für die Berufsbilder Sozialbetreuerin/ Sozialbetreuer und Pflegehelferin/Pflegehelfer, einschließlich der Zusatzausbildung in Gesundheitsversorgung und der Zusatzausbildung in Gerontologie, jährlich vom Ressort Sozialer Zusammenhalt, Familie, Senioren, Genossenschaften und Ehrenamt koordiniert und mit Dekret der Direktorin/des Direktors der Abteilung Soziales festgelegt. Zu diesem Zweck teilen die Landesfachschulen für Sozialberufe dem Ressort Sozialer Zusammenhalt, Familie, Senioren, Genossenschaften und Ehrenamt bis 15. März eines jeden Jahres den Ausbildungsbedarf für das kommende Schuljahr mit, den sie nicht erfüllen können.
2. Die Ausbildungen und Kurse laut Punkt 1, die von den Landesfachschulen für Sozialberufe nicht im Ausmaß des Bedarfs durchgeführt werden, können von privaten Trägerkörperschaften im Bildungsbereich mit Sitz in Südtirol angeboten werden, sofern für die gesamte Dauer der jeweiligen Ausbildung und des jeweiligen Kurses folgende Voraussetzungen gewährleistet werden:
a) der Träger der Ausbildungs- und Kursangebote verfügt über die ESF/ESF+ und ECM- Akkreditierungen als Bildungsanbieter und zusätzlich über mindestens 5 Jahre Erfahrung im Angebot von in Modulen gegliederten Bildungsangeboten für die Berufsbilder des Gesundheits- und Sozialbereiches auf lokaler Ebene,
b) Einhaltung der Regelungen laut Staat- Regionen Abkommen vom 22. Februar 2001, laut Staat-Regionen Abkommen vom 16. Jänner 2003, laut Dekret des Landeshauptmanns vom 10. September 2009, Nr. 42, laut Beschluss der Landesregierung vom 4. April 2017, Nr. 389, laut Beschluss der Landesregierung vom 20. Dezember 2022, Nr. 979 und laut Beschluss der Landesregierung vom 20. Oktober 2008, Nr. 3768,
c) die Dozentinnen/Dozenten verfügen nachweislich über eine 3-jährige Erfahrung im didaktisch-pädagogischen Bereich und eine einschlägige berufliche Qualifikation,
d) in der Organisation und Durchführung der Ausbildung und Kurse wird eine enge Zusammenarbeit mit der Berufsbildung und mit den im Landesgebiet tätigen akkreditierten Sozial- und Gesundheitsdiensten gewährleistet, insbesondere in Hinblick auf die Durchführung der vorgesehenen Praktika,
e) mindestens 75 Prozent der an der jeweiligen berufsbegleitenden Ausbildung und am jeweiligen berufsbegleitenden Kurs teilnehmenden Personen müssen während der Dauer der Ausbildung oder des Kurses in akkreditierten Sozial- und Gesundheitsdiensten, die im Landesgebiet tätig sind, unbefristet oder befristet beschäftigt sein. Für die restlichen 25 Prozent der Teilnehmerinnen/ Teilnehmer dient diese Voraussetzung als Vorzugskriterium.
3. Die Kommissionen für die Abschlussprüfung der Ausbildungen und Kurse für Pflegehelferinnen/ Pflegehelfer setzen sich aus sechs Mitgliedern zusammen:
- eine Expertin/ein Experte des Gesundheitsbereiches, die/ der von der zuständigen Landesrätin/dem zuständigen Landesrat ernannt wird, den Vorsitz der Kommission übernimmt und über ein doppeltes Stimmrecht bei Stimmengleichheit verfügt,
- eine Expertin/ein Experte des Gesundheitsbereiches, der/die von der zuständigen Landesrätin / dem zuständigen Landesrat ernannt wird;
- eine Expertin/ein Experte des Sozialbereiches, der/die von der zuständigen Landesrätin/dem zuständigen Landesrat ernannt wird,
- eine Expertin/ein Experte der Berufsbildung, der/die von der zuständigen Landesrätin/dem zuständigen Landesrat ernannt wird (je nach Unterrichtssprache der Ausbildung oder des Kurses),
- zwei Verantwortliche oder Dozentinnen/Dozenten der Ausbildung oder des Kurses, davon mindestens eine/einer aus dem Fachbereich Pflege.
4. Die Landesrätin/Der Landesrat für Gesundheit stellt auf der Grundlage der Ergebnisse der Abschlussprüfungen laut Punkt 3 die entsprechenden Qualifizierungsdiplome für Pflegehelferin/ Pflegehelfer aus.
5. Die Kommissionen für die Abschlussprüfung der Ausbildungen und Kurse für die Sozialbetreuerinnen/ Sozialbetreuer setzen sich aus sechs Mitgliedern zusammen:
- eine Expertin/ ein Experte der Berufsbildung, die/der von der zuständigen Landesrätin/dem zuständigen Landesrat ernannt wird, den Vorsitz der Kommission übernimmt und über ein doppeltes Stimmrecht bei Stimmengleichheit verfügt,
- eine Expertin/ein Experte der Berufsbildung aus dem Fachbereich Pflege, die/der von der zuständigen Landesrätin/dem zuständigen Landesrat ernannt wird,
- zwei Expertinnen/Experten des Sozialbereiches, die von der zuständigen Landesrätin/dem zuständigen Landesrat ernannt werden,
- zwei Verantwortliche oder Dozentinnen/Dozenten der Ausbildung oder des Kurses, davon mindestens eine/einer aus dem Fachbereich Pflege.
6. Die Berufsbildung stellt auf der Grundlage der Ergebnisse der Abschlussprüfungen laut Punkt 5 die entsprechenden Qualifizierungsdiplome für Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer aus.
7. Die Umsetzung der Bestimmungen dieses Beschlusses wird von einer Monitoringgruppe begleitet, die sich aus Vertreterinnen/Vertretern folgender Bereiche zusammensetzt:
- Expertin/ Experte für den Gesundheitsbereich, die/der von der zuständigen Landesrätin/ dem zuständigen Landesrat ernannt wird,
- Expertin/ Experte für den Sozialbereich, die/der von der zuständigen Landesrätin/dem zuständigen Landesrat ernannt wird,
- je eine Expertin/ein Experte für die italienische und deutsche Berufsbildung, die/der von der zuständigen Landesrätin/dem zuständigen Landesrat ernannt wird.
8. Die privaten Trägerkörperschaften teilen dem Ressort Sozialer Zusammenhalt, Familie, Senioren, Genossenschaften und Ehrenamt im Voraus, mindestens 90 Tage vor Beginn der Ausbildungen und Kurse, deren Durchführung mit und übermitteln termingerecht alle für das Monitoring notwendigen Unterlagen; das Ressort leitet die Informationen und Unterlagen an die Monitoringgruppe weiter.
9. Die Monitoringgruppe monitoriert unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Datenschutz:
a) die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Ausbildungen und Kurse in Bezug auf:
- Lehrpläne: Stundenanzahl, Inhalte, Methodik, Didaktik,
- Bewertungskonzept,
- Praktikumskonzept,
- Voraussetzungen der Lehrgangsleitung und der Dozenten/Dozentinnen,
- Eignung von Kursort und der Räumlichkeiten für Theorie- und Praxisunterricht,
b) betreffend die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf der Grundlage eines eigenen Berichts der privaten Trägerkörperschaften:
- das ausgestellte Bildungsguthaben,
- die Einhaltung der Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung oder zum Kurs,
- die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
10. Die Monitoringgruppe nimmt zusätzlich folgende Aufgaben wahr:
- sie gibt Empfehlungen zu inhaltlichen und methodisch-didaktischen Aspekten und zum Bewertungs- und Praktikumskonzept der Ausbildungen und Kurse,
- sie gibt Hinweise an die diplomvergebende Institution zu nötigen Eignungs- und Ergänzungsprüfungen,
- sie evaluiert die bisher abgeschlossenen Ausbildungen und Kurse,
- sie gibt Hinweise auf Verbesserungsmöglichkeiten,
- sie stellt die Ergebnisse der Begutachtung der diplomvergebenden Institution zur Verfügung.
11. Zur Überprüfung der Gewährleistung der vorgesehenen Voraussetzungen kann die Monitoringgruppe entsprechende Kontrollen durchführen.
12. Im Falle von Abweichungen von den rechtlichen Voraussetzungen und Verpflichtungen laut diesem Beschluss kann einzelnen Trägern das Angebot von Ausbildungen und Kursen laut den Modalitäten dieses Beschlusses untersagt werden, bzw. gelten die Regelungen für Zulassung von Privatistinnen/ Privatisten.
13. Für das Angebot von Ausbildungen und Kursen für Sozialbetreuerinnen/Sozialbetreuer und Pflegehelferinnen/Pflegehelfer von Seiten privater Anbieter welche Modalitäten vorsehen, die von jenen laut diesem Beschluss abweichen, finden die geltenden allgemeinen Regelungen Anwendung. Die allgemeinen Regelungen finden ebenfalls für jene Aspekte Anwendung, welche nicht ausdrücklich durch diesen Beschluss geregelt sind.
14. Der Beschluss der Landesregierung vom 7. November 2023, Nr. 956, ist widerrufen.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme die Allgemeinheit betrifft.