1. Diese Durchführungsverordnung legt die Kriterien und die Parameter zur Errichtung von Räumen für die zeitweilige Unterbringung von Personal in Gewerbegebieten im Sinne von Art. 27 Absatz 2 Buchst. c) und Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, fest.
2. Diese Durchführungsverordnung wird nicht angewandt:
a) für die Realisierung, beschränkt auf das unbedingt notwendige Ausmaß, von Räumen zur zeitweiligen Unterbringung landwirtschaftlicher Saisonarbeiter und -arbeiterinnen in bereits bestehenden Wirtschaftsgebäuden am Sitz des landwirtschaftlichen Betriebs, gemäß Art. 37 Abs. 10 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung;
b) für die Realisierung von Basislagern zum Bau großer infrastruktureller Vorhaben.