1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „gemeinschaftliche Übergabestationen”: Systeme hydraulischer Apparaturen, die eine gleichzeitige Wasserversorgung der Betriebsnetze ermöglichen,
b) „betriebliche Übergabestation“: System hydraulischer Apparaturen, das die Versorgung der einzelnen betrieblichen Bewässerungsnetze ermöglicht,
c) „Anlagen mit Mehrfachnutzung”: hydraulische Anlagen, die auch andere Nutzungen als die Bewässerung und Frostberegnung vorsehen,
d) „gemeinschaftliche Infrastrukturen”: Infrastrukturen, in denen die wesentlichen Teile als gemeinschaftliche Anlagen verwirklicht sind und auch so genutzt werden,
e) „Berggebiet”: aus naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet, wie es laut Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) der VO(EU) Nr. 1305/2013 festgelegt ist,
f) „Bewässerung”: jede Form von künstlicher Wasserversorgung landwirtschaftlicher Kulturen,
g) „Wiesen, Ackerfutterbau und Ackerbau“ sowie „Obst- und Weinbau“: Gruppen von Kulturarten, wie sie im Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen definiert sind.