1. Die Investitionen müssen mindestens eines der folgenden Ziele verfolgen:
a) Verbesserung der Leistungsfähigkeit und der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere durch die Verringerung der Produktionskosten oder durch die Verbesserung und Umstellung der Produktion,
b) Verwirklichung und Verbesserung der Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Anpassung und Modernisierung der Landwirtschaft,
c) Anregung zur effizienten Nutzung der Ressourcen, insbesondere der Wasserressourcen in der Landwirtschaft,