1. Anspruch auf die Beihilfen laut diesen Richtlinien haben Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, auch in zusammengeschlossener Form, welche die Kriterien in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 erfüllen, unad auf dem Gebiet der Verarbeitung und Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen, Eiern, Gemüse und Kartoffeln, von genießbaren Früchten, von Wein aus frischen Weintrauben tätig sind, sowie Primärerzeuger, die landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV erzeugen und selbst verarbeiten und vermarkten. Die Anspruchsberechtigten müssen einen operativen Sitz in der Autonomen Provinz Bozen haben.
2. Für die Anwendung dieser Richtlinien unterscheidet man unter den Begünstigten laut Absatz 1 die Primärerzeuger, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits landwirtschaftliche Erzeugnisse selbst verarbeiten und vermarkten und daraus einen Jahresumsatz von maximal 300.000,00 Euro erzielt haben.
3. Von der Beihilfegewährung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt 59 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472.
4. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden keine Einzelbeihilfen gewährt.