1. Die Anträge der Begünstigten auf Auszahlung der Förderungen oder Abdeckung der jeweiligen Vorschüsse sind gemäß dem von der zuständigen Organisationseinheit bereitgestellten Muster zu verfassen und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin zu unterzeichnen.
Den Anträgen sind beizulegen:
a) folgende Ausgabenbelege:
1) die einzelnen Ausgabenbelege bis zum Gesamtbetrag der zugelassenen Ausgabe mit einer Aufstellung der Belege, verfasst nach dem von der zuständigen Organisationseinheit bereitgestellten Muster,
2) alternativ zu Ziffer 1) eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben. Diese Liste ist nach dem von der zuständigen Organisationseinheit bereitgestellten Muster zu verfassen.
3) die Begünstigten können die Ausgaben-belege auf die Höhe der gewährten Förderung beschränken. In diesem Fall ist zusätzlich eine Erklärung beizulegen, aus der hervorgeht, dass die für die Durchführung der Tätigkeiten zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden und dass die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind;
b) eine Aufstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ehrenamtliche Tätigkeit geleistet haben, einschließlich der Anzahl der Stunden, der Art der Leistungen sowie des Ortes, an dem die Leistung erbracht worden ist;
c) eine Erklärung der Körperschaft, welche als Förderung eine Sachleistung einbringt, über den Wert der Güter und Mittel, die sie zur Verfügung stellt. Der Wert der Güter und Mittel muss nach Kriterien bemessen sein, die nachvollziehbar und transparent sind. In keinem Fall darf dabei der jeweilige Marktwert überschritten werden;
d) bei Finanzierung des Personals eine Berechnung der Lohnkosten, gegliedert nach Person und Monat;
e) detaillierter Bericht über das Projekt, verfasst nach dem von der zuständigen Organisationseinheit bereitgestellten Muster;
f) eine Erklärung
1) dass die Begünstigten noch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung besitzen,
2) ob und bei welchen Körperschaften sonstige Förderungen für dieselben Tätigkeiten beantragt und in welcher Höhe sie gewährt wurden,
3) über die vollständige oder teilweise Durchführung des Tätigkeitsprogramms, für das die Förderung gewährt wurde,
4) über die Einhaltung der geltenden Höchstbeträge für Personalkosten, Vergütungen an freie Mitarbeiter/
Mitarbeiterinnen, an Dozenten/Dozentinnen und Referenten/Referentinnen sowie für Fahrtspesen und Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
5) über den Anteil der zugelassenen Ausgaben, der durch die Leistung von ehrenamtlicher Tätigkeit abgedeckt wird.
2. Ausschließlich um die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, und im Ausmaß von maximal 25% der Ausgaben, wird den Organisationen für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz angerechnet. Der gewährte Förderbetrag muss auf jeden Fall in seiner gesamten Höhe durch Ausgabenbelege nachweisbar sein. Institutionelle Sitzungen der Kollegialorgane werden nicht als Stunden im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit angerechnet. Für ehrenamtlich erbrachte Leistungen steht keine Vergütung zu.