1. Begünstigte sind laut diesen Richtlinien Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), auch in - nicht zeitweilig - zusammengeschlossener Form, die weniger als 250 Personen beschäftigen, die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig und im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung, eingetragen sind.